Allgemeine Einkaufsbedingungen
Plandent GmbH & Co. KG
Schuckertstraße 21
48153 Münster
Deutschland
- nachfolgend „Plandent“ genannt -
1. Geltungsbereich
Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, gelten für alle Bestellungen/Beauftragungen ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers binden Plandent auch dann nicht, wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen oder die Lieferung/Leistung vorbehaltlos entgegennehmen.
2. Angebot, Bestellung/Beauftragung, Auftragsbestätigung Vertragsabschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers haben unentgeltlich zu erfolgen; Kostenvoranschläge werden nur nach schriftlicher Vereinbarung vergütet.
2.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt ein durch den Auftragnehmer angebotener Preis unter Nennung der Lieferzeiten als Festpreis für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten nach Erstellung des Angebots. Festpreise schließen auch Auslagen, Zu- oder Aufschläge, Fremdkosten, Reisekosten und Spesen sowie die Verpackung und Lieferung „frei Haus“ ein. Preisänderungen müssen auch nach Ablauf der Angebotsbindung mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten schriftlich angezeigt werden.
2.3 Plandent adressiert nachfolgende Bestellungen/Beauftragungen auch mit Hilfe IT-gestützter Dispositions-Software unter Bezugnahme der angebotenen Festpreise und nochmaligen Hinweis auf diese Einkaufsbedingungen, die jederzeit unter
www.plandent.de/einkaufsbedingungen einsehbar sind. Plandent teilt dem Auftragnehmer zudem einen verbindlichen Liefertermin auf der Grundlage der angebotenen Lieferzeiten mit. Dieser Termin ist bindend.
2.4 Die Zahlungsbindung ist grundsätzlich 8 Tage 3% Skonto oder 30 Tage netto, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.5 Der Auftragnehmer erstellt eine Auftragsbestätigung zur Bestellung/Beauftragung unter Bestätigung des Liefertermins. Dabei müssen wie auch in allen nachfolgenden Dokumenten wie Lieferschein und Rechnung die von Plandent vergebene bzw. mitgeteilte Bestellnummer sowie Artikelnummer- und -bezeichnung angegeben werden.
2.6 Mündliche Nebenabreden zur Bestellung/Beauftragung sind schriftlich niederzulegen.
3. Lieferung
3.1 Der Auftragnehmer hat die in der Bestellung/Beauftragung angegebene Versandanschrift zu beachten. Beim Versand sind die jeweils in Betracht kommenden Tarif-, Transport- und Verpackungsbestimmungen der Logistiker und auch etwaige Vorgaben von Plandent einzuhalten.
3.2 Eine Wareneingangskontrolle findet durch Plandent nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare (Transport-) Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Verdeckte Mängel können noch bis zu 6 Monaten nach Erhalt der Ware gerügt werden.
3.3 Zu Teillieferungen/ -leistungen ist der Auftragnehmer nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt.
4. Gewährleistung
4.1 Der Auftragnehmer gewährt über die gesetzlichen Regelungen hinausgehend eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten.
5. Verzug
5.1 Der von Plandent in der Bestellung/Beauftragung angegebene Liefer-/Leistungstermin ist bindend. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Plandent unverzüglich zu informieren, wenn Umstände eintreten und ihm erkennbar wer-den, aus denen sich ergibt, dass der festgelegte Liefer-/Leistungstermin nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Verzugs stehen Plandent die gesetzlichen Ansprüche zu.
5.2 Sollte sich tatsächlich der Liefertermin aus der Bestellung verändern, so hat Plandent der Auftragnehmer den geänderten Liefertermin schriftlich mitzuteilen.
5.3 Der Vorbehalt einer vereinbarten und verwirkten Vertragsstrafe kann durch Plandent in Abänderung des § 341 Abs. 3 BGB noch bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung, spätestens jedoch bis zur Schlusszahlung, gegenüber dem Auftragnehmer erklärt werden.
6. Leistungsnachweise und Abnahme
Etwaige vertraglich vereinbarte Leistungsnachweise und die Abnahme sind für Plandent kostenfrei vorzunehmen und von beiden Parteien schriftlich zu protokollieren.
7. Rechnung und Zahlung
7.1 Rechnungen müssen den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. In der Rechnung ist die Bestellnummer aufzuführen. Jede Rechnung muss außerdem die Umsatzsteuer separat ausweisen. Die Zusendung der Rechnung hat gesondert an die in der Bestellung/Beauftragung angegebene Rechnungsanschrift zu erfolgen.
7.2 Zahlungsfristen beginnen ab Ablieferung der Ware am Empfangsort (Versandanschrift) bzw. Abnahme der Werkleistung, jedoch nicht vor Eingang der Rechnung an der in der Bestellung/Beauftragung angegebenen Rechnungsadresse. Eine Zahlung beinhaltet keinen Gutbefund.
8. Mängelansprüche, Haftung des Auftragnehmers, Verjährung
8.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Lieferungen/Leistungen die individuell garantierten Eigenschaften und die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sind, in ihrem Wert und ihrer Tauglichkeit nicht beeinträchtigt sind und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den aktuellen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen.
8.2 Entspricht die Lieferung/Leistung nicht den Vorgaben der Ziffer 8.1 oder sollte sie aus sonstigen Gründen mangelhaft sein, können wir -neben den sonstigen gesetzlich geregelten Ansprüchen und Rechten- insbesondere verlangen, dass der Auftragnehmer die Nacherfüllung für Plandent kostenlos und unverzüglich vornimmt und Plandent sämtliche Aufwendungen ersetzt, die Plandent durch die Nacherfüllung entstanden sind. Insbesondere in dringenden Fällen, oder wenn der Auftragnehmer mit der Nacherfüllung in Verzug ist, können wir die Beseitigung des Mangels auf Kosten des Auftragnehmers unverzüglich selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen. Hat der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung/Leistung übernommen, so können wir davon unberührt weitergehend auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen.
8.3 Der Auftragnehmer haftet für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dafür, dass weder durch die Lieferung/Leistung noch durch deren vertraglich vereinbarte Nutzung Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter in dem vereinbarten Empfangsland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet Plandent auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen (einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten) freizustellen, die Plandent aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendig erwachsen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten -ohne Zustimmung des Auftragnehmers- irgendwelche Vereinbarungen zu Lasten des Auftragnehmers zu treffen.
8.4 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Von Schadensersatzforderungen Dritter stellt Plandent der Auftragnehmer auf erstes Anfordern frei, soweit der Auftragnehmer oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Mangel verursacht und zu vertreten haben.
8.5 Auch wenn gewerbliche Schutzrechte des Auftragnehmers bestehen, dürfen wir oder von Plandent beauftragte Dritte Instandsetzungen des Liefergegenstandes vornehmen.
8.6 Die gesetzlichen und/oder vertraglich vereinbarten Ansprüche und Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.7 Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Hemmung der Verjährung ist die Verjährung von Ansprüchen und Rechten bei Mängeln auch während der zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegenden Zeit gehemmt. Für ganz oder teilweise neu gelieferte, ersetzte oder nachgebesserte Lieferungen oder Leistungen beginnt die Verjährungsfrist erneut.
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
9.1 Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz von Plandent, wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist. Wir sind jedoch daneben berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Auftragnehmers zuständig ist.
9.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Plandent gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Ver-weisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Inter-nationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.